Bundesrecht konsolidiert: Bundesbezügegesetz § 13, Fassung vom 24.04.2025

Bundesbezügegesetz § 13

Kurztitel

Bundesbezügegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 64/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BBezG

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Anrechnungsbetrag

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Bund hat an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach Paragraph 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.
  2. Absatz 2War das Organ bislang nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.
  3. Absatz 3Der Anrechnungsbetrag beträgt
    1. Ziffer eins
      für Organe der im Paragraph 12, Absatz eins a, angeführten Geburtsjahrgänge 22,8%,
    2. Ziffer 2
      für alle übrigen Organe 23,6%
    der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 12, für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Bundesgesetz, so ist der Anrechnungsbetrag bei monatlicher Leistung innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb von drei Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.
  5. Absatz 5Ein an eine Versorgungseinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung geleisteter Anrechnungsbetrag ist einem nach dem Kapitaldeckungsverfahren organisierten Teil dieser Versorgungseinrichtung leistungswirksam zuzuführen. Soweit dies nicht möglich ist, hat die Versorgungseinrichtung den Anrechnungsbetrag dem Versicherten (Bezugsberechtigten) auszuzahlen. Soweit der Anrechnungsbetrag auf Beiträgen für Bezüge über der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG beruht, kann der Versicherte binnen 6 Monaten nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedenfalls die Auszahlung verlangen.

Im RIS seit

14.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10001475

Dokumentnummer

NOR40143383

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/64/P13/NOR40143383