Kurztitel
Bundesbezügegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
14.07.2009
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BBezG
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
Höhe der Bezüge
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie Bezüge betragen für
den Bundespräsidenten 280%,
den Vizekanzler
bei Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 220%,
ohne Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 200%,
den Präsidenten des Nationalrates 210%,
einen Bundesminister 200%,
den Präsidenten des Rechnungshofes 180%,
einen Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 180%,
den zweiten und den dritten Präsidenten des Nationalrates 170%,
den Obmann eines Klubs des Nationalrates – wenn jedoch für den betreffenden Klub ein geschäftsführender Obmann bestellt ist, dann nur für diesen – 170%,
einen Staatssekretär, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 160%,
ein Mitglied der Volksanwaltschaft 160%,
ein Mitglied des Nationalrates 100%,
(Anm.: Z 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2009)Anmerkung, Ziffer 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2009,) den Präsidenten des Bundesrates 100%,
einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates 70%,
einen Fraktionsvorsitzenden im Bundesrat 70%,
ein Mitglied des Bundesrates 50%
des Ausgangsbetrages nach § 2.des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2,
(2)Absatz 2Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Absatz eins,, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
(3)Absatz 3Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, nach den bezügerechtlichen Regelungen der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des Europäischen Parlaments, so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Absatz eins, ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, nach den bezügerechtlichen Regelungen der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des Europäischen Parlaments, so ist der Bezug nach Absatz eins, nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Absatz eins, unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Absatz eins, um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.
Im RIS seit
27.07.2009
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Gesetzesnummer
10001475
Dokumentnummer
NOR40106522