(1)Absatz einsDienstreisen
der obersten Organe des Bundes und
der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates im Auftrag des Präsidenten des Nationalrates oder des Präsidenten des Bundesrates
sind nach den für Bundesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, abzugelten, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird.sind nach den für Bundesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, abzugelten, soweit in den Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird.