(10)Absatz 10Für Aufwendungen parlamentarischer Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes gebührt eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten, höchstens aber bis zu 5% von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 je Monat. Für Mitglieder des Nationalrates, denen ein erhöhter Betrag im Sinne der Abs. 2 und 3 gebührt, erhöht sich dieser Betrag um 2,5% des Ausgangsbetrages nach Abs. 1.Für Aufwendungen parlamentarischer Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes gebührt eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten, höchstens aber bis zu 5% von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 je Monat. Für Mitglieder des Nationalrates, denen ein erhöhter Betrag im Sinne der Absatz 2 und 3 gebührt, erhöht sich dieser Betrag um 2,5% des Ausgangsbetrages nach Absatz eins,