Bundesrecht konsolidiert: Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre § 1, tagesaktuelle Fassung

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre § 1

Kurztitel

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 64/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BezBegrBVG

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Bezüge

Paragraph eins,
  1. Absatz einsFür Funktionen in Ländern und Gemeinden werden, bezogen auf einen Ausgangsbetrag von 7 418,62 € (monatlicher Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates), folgende monatliche Bezüge als Obergrenzen festgelegt:
    1. Ziffer eins
      für einen Landeshauptmann 200%,
    2. Ziffer 2
      für einen Landeshauptmannstellvertreter 190%,
    3. Ziffer 3
      für ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist, 180%,
    4. Ziffer 4
      für den Bürgermeister der außer Wien nach der Einwohnerzahl größten österreichischen Stadt 170%,
    5. Ziffer 5
      für den Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 150%,
    6. Ziffer 6
      für einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 140%,
    7. Ziffer 7
      für den Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 110%,
    8. Ziffer 8
      für einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 100%,
    9. Ziffer 9
      für die Stellvertreter des Landtagspräsidenten 100%,
    10. Ziffer 10
      für einen Abgeordneten zum Landtag 80%.
  2. Absatz 2Die Landesgesetzgebung hat die Bezüge innerhalb der Obergrenzen des Absatz eins, festzulegen, wobei der Bezug nach quantitativen und qualitativen Kriterien für Länder und Gemeinden abzustufen ist. Der Rechnungshof hat nach Beschlußfassung aller bezügerechtlichen landesgesetzlichen Regelungen allen Landtagen darüber zu berichten, welche bezügerechtlichen Bestimmungen die Länder in Ausführung des ersten Satzes getroffen haben. Dieser Bericht ist auch den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates zu übermitteln und zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Andere als die in Absatz eins, genannten Funktionen in einem Landtag dürfen nicht in unterschiedlicher Höhe abgegolten werden.
  4. Absatz 4Hätte eine Person gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 bis 10, gebührt ihr nur der jeweils höchste Bezug.
  5. Absatz 5Die Bezüge gebühren vierzehnmal jährlich.

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

10001474

Dokumentnummer

NOR40196878

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/64/P1/NOR40196878