Bundesrecht konsolidiert: Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre § 10, Fassung vom 23.03.2023

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre § 10

Kurztitel

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 64/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2014

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BezBegrBVG

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 22 und 23.

Text

Sonstige Regelungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Obergrenzen für die monatlichen Bezüge von nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes bestellten Funktionären betragen
    1. Ziffer eins
      für das höchste Organ der Oesterreichischen Nationalbank 250%,
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        für die obersten Funktionäre der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Bundesebene 140%,
      2. Litera b
        für die obersten Funktionäre der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Landesebene 130%,
    3. Ziffer 3
      für die Präsidenten und Obleute der Sozialversicherungsträger 40%

    des Ausgangsbetrages nach Paragraph eins,

  2. Absatz 2Die Bezüge von Funktionären und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank und von Funktionären der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der Sozialversicherungsträger sind im Rahmen der Obergrenzen des Absatz eins, festzulegen, wobei der Bezug für die einzelnen Funktionen bzw. Tätigkeiten unter Berücksichtigung des jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und Unterschieden in der Funktion bzw. Tätigkeit, bei Funktionen bzw. Tätigkeiten auf Landesebene auch unter Berücksichtigung der flächenmäßigen Größe und der Einwohnerzahl des Landes festzulegen ist. Eine Pensionsregelung für diese Funktionäre hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen.
  3. Absatz 3Die Obergrenze
    1. Ziffer eins
      für Ruhebezüge und Versorgungsbezüge von Funktionären und Bediensteten von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen sowie
    2. Ziffer 2
      für die gesetzliche Pensionsversicherung oder ihr entsprechende Alterssicherungssysteme ergänzende leistungsorientierte Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen des Arbeitgebers an die in Ziffer eins, genannten Funktionäre und Bediensteten
    beträgt das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,. Ansprüche auf eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aus einem ihr entsprechenden Alterssicherungssystem sind nicht zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Die Bundesgesetzgebung ist befugt, für
    1. Ziffer eins
      Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, einen – dem Dienstrecht der Bundesbeamten grundsätzlich entsprechenden – Beitrag von den Bezügen,
    2. Ziffer 2
      ehemalige Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen einen angemessenen Sicherungsbeitrag von den Leistungen gemäß Absatz 3,
    festzulegen, der an jenen Rechtsträger zu leisten ist, von dem sie die Bezüge oder Leistungen beziehen.
  5. Absatz 5Ein Sicherungsbeitrag gemäß Absatz 4, Ziffer 2, von Leistungen, die die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG übersteigen, darf höchstens
    1. Ziffer eins
      10% für jenen Teil, der 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigt,
    2. Ziffer 2
      20% für jenen Teil, der 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, sowie
    3. Ziffer 3
      25% für jenen Teil, der 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigt,
    betragen.
  6. Absatz 6Unbeschadet des Paragraph 2, Absatz 3, ist die Landesgesetzgebung befugt, dem Absatz 4, vergleichbare Regelungen für
    1. Ziffer eins
      Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern im Sinne des Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen,
    2. Ziffer 2
      ehemalige Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern gemäß Ziffer eins, sowie deren Angehörige und Hinterbliebene
    zu treffen. Absatz 5, gilt sinngemäß.
  7. Absatz 7Für Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sowie deren Angehörige und Hinterbliebene können, soweit sie nicht von Absatz 6, erfasst sind, den Bestimmungen des Dienstrechts der Bundesbeamten betreffend die Versetzung in den Ruhestand sowie die Bemessung und Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge vergleichbare Regelungen getroffen werden. Dies gilt nicht, wenn die genannten Personen auf Grund dieser Tätigkeit den Bestimmungen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder Bestimmungen, die in ihren Grundsätzen jenen der gesetzlichen Pensionsversicherung entsprechen, unterliegen.

Schlagworte

Verantwortungsbereich, Altersversorgungsleistung, Invaliditätsversorgungsleistung, Ruhebezug

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

10001474

Dokumentnummer

NOR40163042

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/64/P10/NOR40163042