Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
29.10.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BezBegrBVG
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Beachte
Tritt für die Mitglieder der Landtage erst mit 1. Jänner 2014 in Kraft (vgl. Art. III
BGBl. I Nr. 141/2013).
Text
Offenlegung
§ 9.
(1) Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben auf Grund der Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 und 4 Unv-Transparenz-G eine öffentliche Liste zu führen, in der die von den Abgeordneten zum Nationalrat sowie die von den Mitgliedern des Bundesrates erfolgten Meldungen einzutragen sind. Die Summe der Einkommen ist entsprechend den Kategorien des § 6 Abs. 5 Unv-Transparenz-G zu veröffentlichen. Einkommen aus Vermögen sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Der Präsident des Nationalrates hat gemäß § 2 Abs. 3a Unv-Transparenz-G gemeldete ehrenamtliche Tätigkeiten bei den auf der Homepage des Parlaments veröffentlichten Lebensläufen zu veröffentlichen.
(3) Die Veröffentlichungen nach Abs. 1 und 2 sind für die Dauer der Mitgliedschaft zum jeweiligen Vertretungskörper bzw. der Ausübung der jeweiligen Funktion aufrecht zu erhalten.
(4) Abs. 1 und 3 gelten für Mitglieder der Landtage mit der Maßgabe, dass die Veröffentlichung durch den Präsidenten des jeweiligen Landtages zu erfolgen hat. Die Form der Veröffentlichung bleibt diesem überlassen.
Im RIS seit
31.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
10001474
Dokumentnummer
NOR40153792