Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.08.1997
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BezBegrBVG
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
Vollziehung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut:
hinsichtlich der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments und der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes sowie deren Hinterbliebenen der Präsident des Nationalrates,
hinsichtlich der übrigen Organe und deren Hinterbliebenen die Bundesregierung.
(2)Absatz 2In dem im Abs. 1 Z 1 angeführten Umfang steht dem Präsidenten des Nationalrates auch die Vollziehung von bezügerechtlichen Regelungen zu.In dem im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Umfang steht dem Präsidenten des Nationalrates auch die Vollziehung von bezügerechtlichen Regelungen zu.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
10001474
Dokumentnummer
NOR12016207
Alte Dokumentnummer
N1199715623A