Bundesrecht konsolidiert: Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre § 10, Fassung vom 09.07.2014

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 64/1997

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

BezBegrBVG

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Obergrenzen für sonstige Funktionäre

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Obergrenzen für die monatlichen Bezüge von nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes bestellten Funktionären betragen
    1. Ziffer eins
      für das höchste Organ der Oesterreichischen Nationalbank 250%,
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        für die obersten Funktionäre der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Bundesebene 140%,
      2. Litera b
        für die obersten Funktionäre der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Landesebene 130%,
    3. Ziffer 3
      für die Präsidenten und Obleute der Sozialversicherungsträger 40%
    des Ausgangsbetrages nach Paragraph eins,
  2. Absatz 2Die Bezüge von Funktionären der Oesterreichischen Nationalbank, der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der Sozialversicherungsträger sind im Rahmen der Obergrenzen des Absatz eins, festzulegen, wobei der Bezug für die einzelnen Funktionen unter Berücksichtigung des jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und Unterschieden in der Funktion, bei Funktionen auf Landesebene auch unter Berücksichtigung der flächenmäßigen Größe und der Einwohnerzahl des Landes festzulegen ist. Eine Pensionsregelung für erstmals bestellte Funktionäre hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen.
  3. Absatz 3Eine Pensionsregelung für neu oder weiter bestellte Funktionäre der Oesterreichischen Nationalbank hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen, wobei früher erworbene Anwartschaften auf Pensionsansprüche gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage des nach der Wiederbestellung gebührenden Bezuges gewahrt bleiben.

Schlagworte

Verantwortungsbereich

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2014

Gesetzesnummer

10001474

Dokumentnummer

NOR12016205

Alte Dokumentnummer

N1199715621A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/64/P10/NOR12016205