Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.08.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2014
Abkürzung
BezBegrBVG
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
Obergrenzen für sonstige Funktionäre
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDie Obergrenzen für die monatlichen Bezüge von nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes bestellten Funktionären betragen
für das höchste Organ der Oesterreichischen Nationalbank 250%,
für die obersten Funktionäre der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Bundesebene 140%,
für die obersten Funktionäre der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Landesebene 130%,
für die Präsidenten und Obleute der Sozialversicherungsträger 40%
des Ausgangsbetrages nach § 1.des Ausgangsbetrages nach Paragraph eins,
(2)Absatz 2Die Bezüge von Funktionären der Oesterreichischen Nationalbank, der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der Sozialversicherungsträger sind im Rahmen der Obergrenzen des Abs. 1 festzulegen, wobei der Bezug für die einzelnen Funktionen unter Berücksichtigung des jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und Unterschieden in der Funktion, bei Funktionen auf Landesebene auch unter Berücksichtigung der flächenmäßigen Größe und der Einwohnerzahl des Landes festzulegen ist. Eine Pensionsregelung für erstmals bestellte Funktionäre hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen.Die Bezüge von Funktionären der Oesterreichischen Nationalbank, der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der Sozialversicherungsträger sind im Rahmen der Obergrenzen des Absatz eins, festzulegen, wobei der Bezug für die einzelnen Funktionen unter Berücksichtigung des jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und Unterschieden in der Funktion, bei Funktionen auf Landesebene auch unter Berücksichtigung der flächenmäßigen Größe und der Einwohnerzahl des Landes festzulegen ist. Eine Pensionsregelung für erstmals bestellte Funktionäre hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen.
(3)Absatz 3Eine Pensionsregelung für neu oder weiter bestellte Funktionäre der Oesterreichischen Nationalbank hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen, wobei früher erworbene Anwartschaften auf Pensionsansprüche gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage des nach der Wiederbestellung gebührenden Bezuges gewahrt bleiben.
Schlagworte
Verantwortungsbereich
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2014
Gesetzesnummer
10001474
Dokumentnummer
NOR12016205
Alte Dokumentnummer
N1199715621A