(1)Absatz einsDer Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben die auf Grund der Meldungen gemäß §§ 2 Abs. 3a sowie 6 Abs. 2 Z 3 Unv-Transparenz-G gemeldeten leitenden ehrenamtlichen Tätigkeiten bei den auf der Homepage des Parlaments veröffentlichten Lebensläufen zu veröffentlichen.Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben die auf Grund der Meldungen gemäß Paragraphen 2, Absatz 3 a, sowie 6 Absatz 2, Ziffer 3, Unv-Transparenz-G gemeldeten leitenden ehrenamtlichen Tätigkeiten bei den auf der Homepage des Parlaments veröffentlichten Lebensläufen zu veröffentlichen.