Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
§ 9a
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
28.10.2013
Abkürzung
BezBegrBVG
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
§ 9a.
(1) Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben die auf Grund der Meldungen gemäß §§ 2 Abs. 3a sowie 6 Abs. 2 Z 3 Unv-Transparenz-G gemeldeten leitenden ehrenamtlichen Tätigkeiten bei den auf der Homepage des Parlaments veröffentlichten Lebensläufen zu veröffentlichen.
Im RIS seit
05.07.2012
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015
Gesetzesnummer
10001474
Dokumentnummer
NOR40140712