Bundesrecht konsolidiert: Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre § 4, Fassung vom 31.12.2001

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre § 4

Kurztitel

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 64/1997

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BezBegrBVG

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Höchstzahl der Bezüge und Ruhebezüge

Paragraph 4,
  1. Absatz einsPersonen mit Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder dürfen insgesamt höchstens zwei Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Bestehen Ansprüche auf mehr als zwei solcher Bezüge oder Ruhebezüge, sind alle bis auf die zwei höchsten Bezüge oder Ruhebezüge stillzulegen.
  2. Absatz 2Bei der Anwendung des Absatz eins, sind Ansprüche auf eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Abweichend vom Absatz eins, dürfen Funktionäre von Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern im Rahmen der Beträge des Paragraph 5, einen weiteren Bezug monatlich bis zur Höhe von 4% des Ausgangsbetrages nach Paragraph eins, beziehen.
  4. Absatz 4Von den verbleibenden Bezügen oder Ruhebezügen ist der jeweils niedrigere Bezug oder Ruhebezug nur soweit auszuzahlen, als insgesamt die im Paragraph 5, festgelegten Beträge nicht überschritten werden.
  5. Absatz 5Bei der Anwendung der Absatz eins bis 4 sind Ruhebezüge nicht zu berücksichtigen, die auf Grund von freiwilligen Beitragsleistungen bezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

10001474

Dokumentnummer

NOR12016199

Alte Dokumentnummer

N1199715615A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/64/P4/NOR12016199