Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.08.1997
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BezBegrBVG
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
Höchstzahl der Bezüge und Ruhebezüge
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsPersonen mit Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder dürfen insgesamt höchstens zwei Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Bestehen Ansprüche auf mehr als zwei solcher Bezüge oder Ruhebezüge, sind alle bis auf die zwei höchsten Bezüge oder Ruhebezüge stillzulegen.
(2)Absatz 2Bei der Anwendung des Abs. 1 sind Ansprüche auf eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung nicht zu berücksichtigen.Bei der Anwendung des Absatz eins, sind Ansprüche auf eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung nicht zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3Abweichend vom Abs. 1 dürfen Funktionäre von Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern im Rahmen der Beträge des § 5 einen weiteren Bezug monatlich bis zur Höhe von 4% des Ausgangsbetrages nach § 1 beziehen.Abweichend vom Absatz eins, dürfen Funktionäre von Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern im Rahmen der Beträge des Paragraph 5, einen weiteren Bezug monatlich bis zur Höhe von 4% des Ausgangsbetrages nach Paragraph eins, beziehen.
(4)Absatz 4Von den verbleibenden Bezügen oder Ruhebezügen ist der jeweils niedrigere Bezug oder Ruhebezug nur soweit auszuzahlen, als insgesamt die im § 5 festgelegten Beträge nicht überschritten werden.Von den verbleibenden Bezügen oder Ruhebezügen ist der jeweils niedrigere Bezug oder Ruhebezug nur soweit auszuzahlen, als insgesamt die im Paragraph 5, festgelegten Beträge nicht überschritten werden.
(5)Absatz 5Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 4 sind Ruhebezüge nicht zu berücksichtigen, die auf Grund von freiwilligen Beitragsleistungen bezogen werden.Bei der Anwendung der Absatz eins bis 4 sind Ruhebezüge nicht zu berücksichtigen, die auf Grund von freiwilligen Beitragsleistungen bezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
10001474
Dokumentnummer
NOR12016199
Alte Dokumentnummer
N1199715615A