Bundesrecht konsolidiert: Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre § 10, Fassung vom 31.07.1997

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 64/1997

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Abkürzung

BezBegrBVG

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Obergrenzen für sonstige Funktionäre

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Obergrenzen für die monatlichen Bezüge von nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes bestellten Funktionären betragen
    1. Ziffer eins
      für das höchste Organ der Oesterreichischen Nationalbank 250%,
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, Tritt mit 1. 8. 1997 in Kraft.)
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, Tritt mit 1. 8. 1997 in Kraft.)
    des Ausgangsbetrages nach Paragraph eins,
  2. Absatz 2Anmerkung, Tritt mit 1. 8. 1997 in Kraft.)
  3. Absatz 3Eine Pensionsregelung für neu oder weiter bestellte Funktionäre der Oesterreichischen Nationalbank hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen, wobei früher erworbene Anwartschaften auf Pensionsansprüche gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage des nach der Wiederbestellung gebührenden Bezuges gewahrt bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2014

Gesetzesnummer

10001474

Dokumentnummer

NOR12016247

Alte Dokumentnummer

N1199715696A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/64/P10/NOR12016247