(1)Absatz einsDas bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundesrechenamt verwaltete Vermögen, das zur Wahrnehmung der IT-Aufgaben erforderlich ist und vom Bundesrechenamt überwiegend genutzt wurde, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über. Ebenso geht das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zum 31. Dezember 1998 verwaltete Vermögen, das zur Erbringung der Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 benötigt wird, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden mit 1. Jänner 1999 in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.Das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundesrechenamt verwaltete Vermögen, das zur Wahrnehmung der IT-Aufgaben erforderlich ist und vom Bundesrechenamt überwiegend genutzt wurde, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über. Ebenso geht das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zum 31. Dezember 1998 verwaltete Vermögen, das zur Erbringung der Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, benötigt wird, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden mit 1. Jänner 1999 in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.