Bundesrecht konsolidiert: Bundesrechenzentrum GmbH Art. 1 § 3, Fassung vom 14.11.2024

Bundesrechenzentrum GmbH Art. 1 § 3

Kurztitel

Bundesrechenzentrum GmbH

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 757/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3

Inkrafttretensdatum

19.06.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BRZ GmbH

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Vermögensübertragung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDas bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundesrechenamt verwaltete Vermögen, das zur Wahrnehmung der IT-Aufgaben erforderlich ist und vom Bundesrechenamt überwiegend genutzt wurde, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über. Ebenso geht das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zum 31. Dezember 1998 verwaltete Vermögen, das zur Erbringung der Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, benötigt wird, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden mit 1. Jänner 1999 in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.
  2. Absatz 2Vom Rechtsübergang nach Absatz eins, sind Werknutzungsrechte und -bewilligungen insbesondere an Computerprogrammen ausgenommen, die von Bediensteten des Bundesrechenamtes, des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder der Sektion römisch VI des Bundesministeriums für Finanzen geschaffen worden sind, sofern dies nicht im Auftrag des Bundesministers für Finanzen oder des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten geschehen ist.
  3. Absatz 3Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat die Besonderheiten der Datenverarbeitung zu berücksichtigen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß Paragraph eins, Absatz 2, übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (Paragraph 224, Absatz 3, A römisch II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Bundesrechenamtes - Bereich Datenverarbeitung - zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß Paragraph 25, Absatz 2 bis 5 des Aktiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,. Die Eröffnungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.
  4. Absatz 4Die Bewertung des vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten gemäß Absatz eins, letzter Satz auf die Gesellschaft übergegangenen Vermögens hat sinngemäß zu den Bestimmungen des Absatz 3, in der auf den Vermögensübergang nächstfolgenden Bilanz der Gesellschaft zu erfolgen. Der Wert ist in eine Rücklage einzustellen, die für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden kann.

Schlagworte





Werknutzungsbewilligung, Anschaffungskosten, Gläubigerposition

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

10001466

Dokumentnummer

NOR12016679

Alte Dokumentnummer

N1199811195O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/757/A1P3/NOR12016679