Bundesrecht konsolidiert: Bundesrechenzentrum GmbH Art. 1 § 1, Fassung vom 14.11.2024

Bundesrechenzentrum GmbH Art. 1 § 1

Kurztitel

Bundesrechenzentrum GmbH

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 757/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BRZ GmbH

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Artikel I

Errichtung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsZur Besorgung der bisher vom Bundesrechenamt - Bereich Datenverarbeitung - wahrgenommenen Aufgaben wird eine Gesellschaft unter der Firma „Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ errichtet. Die Firma kann mit „BRZ GmbH“ abgekürzt werden. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden: die Gesellschaft) entsteht unter Ausschluß des Paragraph 2, Absatz eins, GmbH-Gesetz mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 30 Millionen Schilling. Es ist durch den Vermögensübergang gemäß Paragraph 3, aufgebracht und steht zur freien Verfügung der Geschäftsführer. Auf den Vermögensübergang sind gemäß Paragraph 6 a, Absatz 4, GmbH-Gesetz die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Anteile der Gesellschaft sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen des Bundes ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
  4. Absatz 4Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

10001466

Dokumentnummer

NOR12016037

Alte Dokumentnummer

N1199659440J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/757/A1P1/NOR12016037