Bundesrecht konsolidiert: Europa-Wählerevidenzgesetz § 8, Fassung vom 28.04.2025

Europa-Wählerevidenzgesetz § 8

Kurztitel

Europa-Wählerevidenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 118/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EuWEG

Index

10/04 Wahlen

Text

Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Gemeinde hat die Personen, zu deren Eintragung in die Europa-Wählerevidenz ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
  2. Absatz 2Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

Im RIS seit

15.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10001437

Dokumentnummer

NOR40152911

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/118/P8/NOR40152911