Bundesrecht konsolidiert: Europa-Wählerevidenzgesetz § 5, Fassung vom 28.02.2010

Europa-Wählerevidenzgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europa-Wählerevidenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 118/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

07.03.2009

Außerkrafttretensdatum

28.02.2010

Abkürzung

EuWEG

Index

10/04 Wahlen

Text

Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit

Hauptwohnsitz in Österreich, die die österreichische

Staatsbürgerschaft nicht besitzen

§ 5.
  1. Absatz einsUnionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde haben und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, werden auf Antrag für die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich in die Europa-Wählerevidenz eingetragen, wenn sie bei Antragstellung einen gültigen Identitätsausweis vorlegen und eine förmliche Erklärung (Europa-Wähleranlageblatt, Muster Anlage 1) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) abgeben, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG wählen wollen und im Herkunftsmitgliedstaat ihres aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind.
  2. Absatz 2Aus der förmlichen Erklärung hat ihre Staatsangehörigkeit und ihre Anschrift in Österreich hervorzugehen. Weiters hat aufzuscheinen, in welchem Wählerverzeichnis des Herkunftsmitgliedstaates sie gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen sind.
  3. Absatz 3Dem Antrag nach Abs. 1 sind neben dem ausgefüllten Europa-Wähleranlageblatt die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.
  4. Absatz 4Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt haben, sind als Einsprüche gemäß § 7 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.
  5. Absatz 5Unionsbürger, die die förmliche Erklärung, wonach sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG wählen wollen, schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

10001437

Dokumentnummer

NOR40104429

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/118/P5/NOR40104429