Bundesrecht konsolidiert: Europa-Wählerevidenzgesetz § 6, Fassung vom 06.03.2009

Europa-Wählerevidenzgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europa-Wählerevidenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 118/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

15.03.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

EuWEG

Index

10/04 Wahlen

Text

Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz

Paragraph 6,
  1. Absatz einsIn die Europa-Wählerevidenz kann jeder Unionsbürger Einsicht nehmen. Die in allgemeinen Vertretungskörpern der Europäischen Union vertretenen Parteien können sich überdies aus der Europa-Wählerevidenz an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.
  2. Absatz 2Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen die Europa-Wählerevidenz eingebracht werden können, sowie den Wortlaut des Absatz eins und des Paragraph 7, hat der Bürgermeister an der Amtstafel zu verlautbaren.

Anmerkung

Art. 5 Z 9 der Novelle BGBl. I Nr. 115/2013 lautet: „In § 6 Abs. 3 wird das Wort „Einsprüche“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 6 Abs. 2 ...“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2015

Gesetzesnummer

10001437

Dokumentnummer

NOR12015764

Alte Dokumentnummer

N1199653963J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/118/P6/NOR12015764