(2)Absatz 2Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen die Europa-Wählerevidenz eingebracht werden können, sowie den Wortlaut des Abs. 1 und des § 7 hat der Bürgermeister an der Amtstafel zu verlautbaren.Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen die Europa-Wählerevidenz eingebracht werden können, sowie den Wortlaut des Absatz eins und des Paragraph 7, hat der Bürgermeister an der Amtstafel zu verlautbaren.