Bundesrecht konsolidiert: Europawahlordnung § 63, tagesaktuelle Fassung

Europawahlordnung § 63

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 117/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Vergabe von Vorzugsstimmen

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDer Wähler kann eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Parteiliste der von ihm gewählten Partei vergeben.
  2. Absatz 2Hierzu kann der Wähler in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen freien Raum den Namen oder die Reihungsnummer eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Partei der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder die Reihungsnummer der jeweiligen Parteiliste oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichen Namen jedenfalls die Reihungsnummer enthält.
  3. Absatz 3Die Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber bezeichnet wurden oder der Bezeichnete Bewerber einer Partei ist, die der Wähler nicht gewählt hat.

Im RIS seit

30.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40190983

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/117/P63/NOR40190983