Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 52
Inkrafttretensdatum
02.10.1994
Außerkrafttretensdatum
31.10.1998
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Text
Artikel 52
Frage der Anwendung des Artikels 50 der Konvention
(1)Absatz eins,Sofern der Präsident nichts anderes bestimmt, müssen alle Ansprüche, welche die private Partei gegebenenfalls nach Artikel 50 der Konvention geltend machen will, in ihrem Schriftsatz oder, falls sie einen solchen nicht vorlegt, in einem besonderen Schriftstück enthalten sein, das mindestens einen Monat vor dem nach Artikel 40 für die mündliche Verhandlung bestimmten Termin einzureichen ist.
(2)Absatz 2,Die Kammer kann jederzeit während des Verfahrens jede Partei und die Kommission auffordern, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.
Gesetzesnummer
10001362
Dokumentnummer
NOR12015215
Alte Dokumentnummer
N1199443205J