Bundesrecht konsolidiert: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B) Art. 52, Fassung vom 31.10.1998

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B) Art. 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 927/1994

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 52

Inkrafttretensdatum

02.10.1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).

Text

Artikel 52

Frage der Anwendung des Artikels 50 der Konvention

  1. Absatz eins,Sofern der Präsident nichts anderes bestimmt, müssen alle Ansprüche, welche die private Partei gegebenenfalls nach Artikel 50 der Konvention geltend machen will, in ihrem Schriftsatz oder, falls sie einen solchen nicht vorlegt, in einem besonderen Schriftstück enthalten sein, das mindestens einen Monat vor dem nach Artikel 40 für die mündliche Verhandlung bestimmten Termin einzureichen ist.
  2. Absatz 2,Die Kammer kann jederzeit während des Verfahrens jede Partei und die Kommission auffordern, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.

Gesetzesnummer

10001362

Dokumentnummer

NOR12015215

Alte Dokumentnummer

N1199443205J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/927/A52/NOR12015215