Bundesrecht konsolidiert: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B) Art. 50, Fassung vom 31.10.1998

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B) Art. 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 927/1994

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 50

Inkrafttretensdatum

02.10.1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).

Text

Artikel 50

Prozessuale Einreden

  1. Absatz eins,Wünscht eine Partei eine prozessuale Einrede zu erheben, so legt sie deren Wortlaut mit einer schriftlichen Begründung spätestens dann vor, wenn sie den Präsidenten von ihrer Absicht unterrichtet, keinen Schriftsatz einzureichen, oder vor Ablauf der nach Artikel 39 Absatz 1 für die Einreichung ihres ersten Schriftsatzes bestimmten Frist.
  2. Absatz 2,Die Erhebung einer prozessualen Einrede bewirkt eine Aussetzung des Verfahrens in der Hauptsache nur dann, wenn die Kammer dies beschließt. In allen Fällen hat die Kammer, nachdem sie das in Kapitel römisch drei vorgesehene Verfahren angewandt hat, über die Einrede zu entscheiden oder sie mit der Hauptsache zu verbinden.

Gesetzesnummer

10001362

Dokumentnummer

NOR12015213

Alte Dokumentnummer

N1199443203J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/927/A50/NOR12015213