Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 50
Inkrafttretensdatum
02.10.1994
Außerkrafttretensdatum
31.10.1998
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Text
Artikel 50
Prozessuale Einreden
(1)Absatz eins,Wünscht eine Partei eine prozessuale Einrede zu erheben, so legt sie deren Wortlaut mit einer schriftlichen Begründung spätestens dann vor, wenn sie den Präsidenten von ihrer Absicht unterrichtet, keinen Schriftsatz einzureichen, oder vor Ablauf der nach Artikel 39 Absatz 1 für die Einreichung ihres ersten Schriftsatzes bestimmten Frist.
(2)Absatz 2,Die Erhebung einer prozessualen Einrede bewirkt eine Aussetzung des Verfahrens in der Hauptsache nur dann, wenn die Kammer dies beschließt. In allen Fällen hat die Kammer, nachdem sie das in Kapitel III vorgesehene Verfahren angewandt hat, über die Einrede zu entscheiden oder sie mit der Hauptsache zu verbinden.Die Erhebung einer prozessualen Einrede bewirkt eine Aussetzung des Verfahrens in der Hauptsache nur dann, wenn die Kammer dies beschließt. In allen Fällen hat die Kammer, nachdem sie das in Kapitel römisch drei vorgesehene Verfahren angewandt hat, über die Einrede zu entscheiden oder sie mit der Hauptsache zu verbinden.
Gesetzesnummer
10001362
Dokumentnummer
NOR12015213
Alte Dokumentnummer
N1199443203J