Artikel 13
Sonstiges Personal und Sachmittel der Kanzlei
Der Präsident oder in seinem Namen der Kanzler ersucht den Generalsekretär des Europarats, dem Kanzler das für den Gerichtshof erforderliche ständige oder zeitweilige Personal und die notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
Die Bediensteten der Kanzlei, ausgenommen der Kanzler und der stellvertretende Kanzler, werden vom Generalsekretär mit Zustimmung des Präsidenten oder des auf Weisung des Präsidenten handelnden Kanzlers ernannt.