Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 11
Inkrafttretensdatum
02.10.1994
Außerkrafttretensdatum
31.10.1998
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Text
Kapitel IIIKapitel römisch drei
Die Kanzlei
Artikel 11
Wahl des Kanzlers
(1)Absatz eins,Das Plenum wählt seinen Kanzler, nachdem der Präsident den Generalsekretär des Europarats dazu angehört hat. Die Bewerber müssen über die juristischen Kenntnisse und die Erfahrung verfügen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind, und die beiden Amtssprachen des Gerichtshofs hinreichend beherrschen.
(2)Absatz 2,Der Kanzler wird für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt. Seine Wiederwahl ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Bewerber die absolute Mehrheit der anwesenden gewählten Richter, so findet zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit wird dem älteren Bewerber der Vorzug gegeben.
(4)Absatz 4,Vor Aufnahme seiner Tätigkeit hat der Kanzler vor dem Plenum oder, wenn es nicht tagt, vor dem Präsidenten folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben:
„Ich schwöre,'' - oder „Ich erkläre feierlich,'' - „daß ich meine Aufgaben als Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit größter Pflichttreue, Verschwiegenheit und Gewissenhaftigkeit erfüllen werde.''
Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Gesetzesnummer
10001362
Dokumentnummer
NOR12015174
Alte Dokumentnummer
N1199443164J