Bundesrecht konsolidiert: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B) Art. 11, Fassung vom 31.10.1998

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B) Art. 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 927/1994

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

02.10.1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).

Text

Kapitel römisch drei

Die Kanzlei

Artikel 11

Wahl des Kanzlers

  1. Absatz eins,Das Plenum wählt seinen Kanzler, nachdem der Präsident den Generalsekretär des Europarats dazu angehört hat. Die Bewerber müssen über die juristischen Kenntnisse und die Erfahrung verfügen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind, und die beiden Amtssprachen des Gerichtshofs hinreichend beherrschen.
  2. Absatz 2,Der Kanzler wird für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt. Seine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Absatz 3,Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Bewerber die absolute Mehrheit der anwesenden gewählten Richter, so findet zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit wird dem älteren Bewerber der Vorzug gegeben.
  4. Absatz 4,Vor Aufnahme seiner Tätigkeit hat der Kanzler vor dem Plenum oder, wenn es nicht tagt, vor dem Präsidenten folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben:

„Ich schwöre,'' - oder „Ich erkläre feierlich,'' - „daß ich meine Aufgaben als Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit größter Pflichttreue, Verschwiegenheit und Gewissenhaftigkeit erfüllen werde.''

Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

Gesetzesnummer

10001362

Dokumentnummer

NOR12015174

Alte Dokumentnummer

N1199443164J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/927/A11/NOR12015174