Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 942 (1994) Art. 1, Fassung vom 03.01.2018

Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 942 (1994) Art. 1

Kurztitel

Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 942 (1994)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 859/1994

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

05.11.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)

Text

(Übersetzung)

RESOLUTION 942 (1994)
VERABSCHIEDET AUF DER 3428. SITZUNG DES SICHERHEITSRATS AM 23. SEPTEMBER 1994

DER SICHERHEITSRAT,

UNTER HINWEIS auf alle seine früheren einschlägigen Resolutionen, IN BEKRÄFTIGUNG seines Eintretens für eine Verhandlungslösung des Konflikts im ehemaligen Jugoslawien, bei der die territoriale Unversehrtheit aller dortigen Staaten innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen erhalten bleibt,

MIT DEM AUSDRUCK SEINER ANERKENNUNG für die Anstrengungen, die die Vertreter der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Russischen Föderation unternehmen, um den Parteien bei der Herbeiführung einer Regelung behilflich zu sein,

ERNEUT ERKLÄREND, daß es notwendig ist, daß alle bosnischen Parteien eine dauerhafte Friedensregelung unterzeichnen und nach Treu und Glauben durchführen, sowie UNTER VERURTEILUNG des Beschlusses der Partei der bosnischen Serben, die Annahme der vorgeschlagenen Gebietsregelung (S/1994/1081) zu verweigern,

DER AUFFASSUNG, daß die mit dieser Resolution und mit seinen früheren einschlägigen Resolutionen verhängten Maßnahmen ein Mittel zur Herbeiführung einer Verhandlungsregelung des Konflikts darstellen,

MIT DEM AUSDRUCK seiner Unterstützung für die anhaltenden Bemühungen der Mitgliedstaaten, insbesondere der Staaten der Region, zur Durchführung seiner einschlägigen Resolutionen,

FESTSTELLEND, daß die Situation im ehemaligen Jugoslawien nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt,

TÄTIG WERDEND nach Kapitel römisch VII der Satzung der Vereinten Nationen;

A

Ziffer eins BILLIGT die vorgeschlagene Gebietsregelung für die Republik Bosnien und Herzegowina, die den bosnischen Parteien als Teil einer Gesamtfriedensregelung vorgelegt worden ist;

Ziffer 2 VERLEIHT SEINER BEFRIEDIGUNG DARÜBER AUSDRUCK, daß die vorgeschlagene Gebietsregelung nunmehr in ihrer Gesamtheit von allen Parteien mit Ausnahme der Partei der bosnischen Serben angenommen worden ist;

Ziffer 3 VERURTEILT NACHDRÜCKLICH die Partei der bosnischen Serben wegen ihrer Weigerung, die vorgeschlagene Gebietsregelung anzunehmen, und VERLANGT, daß sie diese Regelung bedingungslos und in ihrer Gesamtheit annimmt;

Ziffer 4 VERLANGT, daß alle Parteien die am 8. Juni 1994 vereinbarte Waffenruhe weiter einhalten und neue feindselige Handlungen unterlassen;

Ziffer 5 ERKLÄRT, daß er bereit ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Parteien bei der Umsetzung der vorgeschlagenen Regelung behilflich zu sein, nachdem sie von allen Parteien angenommen worden ist, und ERMUTIGT in diesem Zusammenhang die Staaten, einzelstaatlich oder über regionale Einrichtungen oder Abmachungen tätig werdend, mit dem Generalsekretär bei seinen Bemühungen, den Parteien bei der Umsetzung der vorgeschlagenen Regelung behilflich zu sein, wirksam zusammenzuarbeiten;

B

ENTSCHLOSSEN, die mit seinen früheren Resolutionen verhängten Maßnahmen in bezug auf die von den Streitkräften der bosnischen Serben kontrollierten Gebiete der Republik Bosnien und Herzegowina zu verstärken und auszuweiten;

Ziffer 6 FORDERT die Staaten auf, keinerlei politische Gespräche mit den Führern der Partei der bosnischen Serben zu führen, solange diese Partei die vorgeschlagene Regelung nicht in ihrer Gesamtheit annimmt;

Ziffer 7 BESCHLIESST, daß die Staaten folgendes verhindern werden:

  1. Litera i
    Wirtschaftstätigkeiten, die nach dem Tag der Verabschiedung dieser Resolution in ihrem Hoheitsgebiet von Körperschaften durchgeführt werden, gleichviel, wo diese eingetragen oder gegründet worden sein mögen, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle folgender Stellen stehen:
    1. Litera a
      einer Person, die sich in den von den Streitkräften der bosnischen Serben kontrollierten Gebieten der Republik Bosnien und Herzegowina befindet oder dort ansässig ist, oder einer Körperschaft, einschließlich Handels-, Industrie- oder öffentlichen Versorgungsunternehmen, in diesen Gebieten, oder
    2. Litera b
      einer Körperschaft, die nach dem Recht der von den Streitkräften der bosnischen Serben kontrollierten Gebieten der Republik Bosnien und Herzegowina eingetragen ist oder gegründet wurde, sowie
  2. Sub-Litera, i, i
    Wirtschaftstätigkeiten, die nach dem Tag der Verabschiedung dieser Resolution in ihrem Hoheitsgebiet von einer Person oder Körperschaft durchgeführt werden, einschließlich einer Person oder Körperschaft, die von Staaten für die Zwecke dieser Resolution namhaft gemacht wird, und von der festgestellt wird, daß sie für oder im Namen oder zugunsten einer Körperschaft, einschließlich Handels-, Industrie- oder öffentlichen Versorgungsunternehmen, in den von den Streitkräften der bosnischen Serben kontrollierten Gebieten der Republik Bosnien und Herzegowina tätig ist, oder von einer in Ziffer 7i aufgeführten Körperschaft;
dabei gilt,
  1. Litera a
    daß die Staaten derartige Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet genehmigen können, nachdem sie sich in jedem Einzelfall vergewissert haben, daß diese Tätigkeiten nicht zur Übertragung von Eigentum oder Rechten an Eigentum an eine in Ziffer 7 i a oder b aufgeführte Person oder Körperschaft führen, und
  2. Litera b
    daß Ziffer 7 der Lieferung von Hilfsgütern für rein medizinische Zwecke und Nahrungsmitteln, die dem Ausschuß nach Resolution 724 (1991) gemeldet wurden, oder der vom Ausschuß genehmigten Lieferung von Rohstoffen und Erzeugnissen zur Deckung unabweisbarer humanitärer Bedürfnisse nicht entgegensteht;

Ziffer 8 BESCHLIESST, daß die Staaten alle bestehenden Genehmigungen nach Ziffer 7 zurückziehen und keine neuen solchen Genehmigungen erteilen werden in bezug auf jede Person oder Körperschaft, die nach dem Tag der Verabschiedung dieser Resolution gegen die mit dieser oder mit früheren einschlägigen Resolutionen verhängten Maßnahmen verstößt;

Ziffer 9 BESCHLIESST, daß der in Ziffer 7 verwendete Begriff „Wirtschaftstätigkeiten“ von den Staaten so auszulegen ist, daß er folgendes bezeichnet:

  1. Litera a
    alle Tätigkeiten wirtschaftlicher Art, einschließlich kommerzieller, finanzieller und industrieller Tätigkeiten und Transaktionen, insbesondere alle Tätigkeiten wirtschaftlicher Art, bei denen es um die Nutzung von Eigentum oder Rechten an Eigentum oder um Geschäfte damit oder im Zusammenhang damit geht,
  2. Litera b
    die Ausübung von Rechten im Zusammenhang mit Eigentum oder Rechten an Eigentum und
  3. Litera c
    die Errichtung neuer Körperschaften oder Veränderungen in der Führung bestehender Körperschaften;

Ziffer 10 BESCHLIESST, daß der in den Ziffern 7 und 9 verwendete Ausdruck „Eigentum oder Rechte an Eigentum“ von den Staaten so auszulegen ist, daß er folgendes bezeichnet: Gelder, finanzielle, materielle und immaterielle Vermögenswerte, Eigentumsrechte, öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel sowie alle sonstigen finanziellen und wirtschaftlichen Ressourcen;

Ziffer 11 BESCHLIESST, daß Staaten, in denen sich Gelder oder andere finanzielle Vermögenswerte oder Ressourcen folgender Stellen befinden:

  1. Litera i
    einer Körperschaft, einschließlich Handels-, Industrie- oder öffentlichen Versorgungsunternehmen, in den von den Streitkräften der bosnischen Serben kontrollierten Gebieten der Republik Bosnien und Herzegowina, oder
  2. Sub-Litera, i, i
    einer in Ziffer 7 i aufgeführten Körperschaft oder einer in Ziffer 7 ii aufgeführten Person oder Körperschaft, von allen Personen und Körperschaften in ihrem Hoheitsgebiet, die solche Gelder oder andere finanzielle Vermögenswerte oder Ressourcen besitzen, verlangen werden, diese einzufrieren, um sicherzustellen, daß weder diese noch andere Gelder oder sonstige finanzielle Vermögenswerte oder Ressourcen direkt oder indirekt irgendeiner der genannten Personen oder Körperschaften verfügbar gemacht oder zu deren Gunsten verwendet werden,
mit Ausnahme von
  1. Litera a
    Zahlungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die im Einklang mit Ziffer 7 genehmigt wurden, oder
  2. Litera b
    Zahlungen im Zusammenhang mit Transaktionen, die von der Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina im Hinblick auf Personen oder Körperschaften in ihrem Hoheitsgebiet genehmigt wurden,
vorausgesetzt, daß sich die Staaten vergewissert haben, daß Zahlungen an Personen außerhalb ihres Hoheitsgebietes für oder im Zusammenhang mit Tätigkeiten oder Transaktionen verwendet werden, für die die Genehmigung eingeholt wird; und daß im Falle von Zahlungen im Rahmen der Ausnahme a die Staaten diese Zahlungen erst genehmigen dürfen, nachdem sie sich in jedem Einzelfall vergewissert haben, daß diese Zahlungen nicht zur Übertragung von Geldern oder anderen finanziellen Vermögenswerten oder Ressourcen an eine in Ziffer 7 i a oder b beschriebene Person oder Körperschaft führen;

Ziffer 12 BESCHLIESST, daß die Staaten sicherstellen werden, daß folgende Einzahlungen ausschließlich auf eingefrorene Konten erfolgen: alle Zahlungen von Dividenden, Zinsen und sonstigen Einnahmen aus Aktien, Beteiligungen, Obligationen oder Schuldverschreibungen und alle Erträge aus einer Beteiligung an materiellen und immateriellen Vermögenswerten und Eigentumsrechten oder aus deren Verkauf oder sonstiger Disposition oder einer anderen diesbezüglichen Transaktion, wenn diese folgenden Stellen zugute kommen:

  1. Litera i
    einer Körperschaft, einschließlich Handels-, Industrie- oder öffentlichen Versorgungsunternehmen, in den von den Streitkräften der bosnischen Serben kontrollierten Gebieten der Republik Bosnien und Herzegowina oder
  2. Sub-Litera, i, i
    einer in Ziffer 7 i aufgeführten Körperschaft oder einer in Ziffer 7 ii aufgeführten Person oder Körperschaft;

Ziffer 13 BESCHLIESST, daß die Bereitstellung von Dienstleistungen sowohl finanzieller als auch nichtfinanzieller Art für natürliche oder juristische Personen für die Zwecke einer Geschäftstätigkeit in den von den Streitkräften der bosnischen Serben kontrollierten Gebieten verboten ist; davon ausgenommen sind lediglich: a) Telekommunikations- und Postdienste und juristische Dienstleistungen, die mit dieser Resolution und früheren einschlägigen Resolutionen im Einklang stehen, b) Dienstleistungen, die für humanitäre oder sonstige Ausnahmezwecke erforderlich sind und von dem Ausschuß nach Resolution 724 (1991) in jedem Einzelfall zu billigen sind, und c) von der Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina genehmigte Dienstleistungen;

Ziffer 14 BESCHLIESST, daß die Staaten folgende Personen an der Einreise in ihr Hoheitsgebiet hindern werden:

  1. Litera a
    Mitglieder der Behörden, einschließlich der gesetzgebenden Behörden, in den von den Streitkräften der bosnischen Serben kontrollierten Gebieten der Republik Bosnien und Herzegowina sowie Offiziere der militärischen und paramilitärischen Kräfte der bosnischen Serben sowie Personen, die im Namen dieser Behörden oder Kräfte tätig sind;
  2. Litera b
    Personen, von denen festgestellt wird, daß sie nach Verabschiedung dieser Resolution den Streitkräften der bosnischen Serben unter Verstoß gegen die einschlägigen Ratsresolutionen finanzielle, materielle, logistische, militärische oder sonstige greifbare Unterstützung geleistet haben;
  3. Litera c
    Personen, die sich in den von den Streitkräften der bosnischen Serben kontrollierten Gebieten der Republik Bosnien und Herzegowina befinden oder dort ansässig sind und von denen festgestellt wird, daß sie gegen die in Resolution 820 (1993) *) und in der vorliegenden Resolution beschriebenen Maßnahmen verstoßen haben oder zum Verstoß dagegen beigetragen haben;

und ERSUCHT den Ausschuß nach Resolution 724 (1991), unter Zugrundelegung der von den Staaten und den zuständigen Regionalorganisationen zur Verfügung gestellten Informationen eine Liste der unter Ziffer 14 fallenden Personen zu erstellen und laufend auf dem neuesten Stand zu halten,

wobei die vorstehenden Bestimmungen von Ziffer 14 einen Staat nicht dazu zwingen, seinen eigenen Staatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu verweigern, und wobei die Einreise von auf der Liste stehenden Personen in einen bestimmten Staat zu einem bestimmten Datum für Zwecke, die mit der Verfolgung des Friedensprozesses und mit dieser und früheren einschlägigen Resolutionen im Einklang stehen, von dem Ausschuß oder, im Falle von Uneinigkeit unter den Ausschußmitgliedern, vom Rat genehmigt werden kann;

Ziffer 15 BESCHLIESST, dem gesamten kommerziellen Flußverkehr das Einlaufen in Häfen in den von den Streitkräften der bosnischen Serben kontrollierten Gebieten der Republik Bosnien und Herzegowina zu verbieten, es sei denn, es wurde eine Genehmigung des Ausschusses nach Resolution 724 (1991) im Einzelfall oder eine Genehmigung der Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina für ihr Hoheitsgebiet erteilt, oder es handelt sich um einen Fall höherer Gewalt;

Ziffer 16 BESCHLIESST, daß die Staaten verlangen werden, daß alle Transporte von Rohstoffen und Erzeugnissen, die für die von den Streitkräften der bosnischen Serben kontrollierten Gebiete der Republik Bosnien und Herzegowina bestimmt sind, ordnungsgemäße Ladeverzeichnisse mit sich führen und entweder von den Sanktionsunterstützungsmissionen oder von den zuständigen staatlichen Behörden bei der Beladung physisch inspiziert werden, um ihren Inhalt zu verifizieren und zu versiegeln, oder daß diese Transporte in einer Weise geladen werden, die eine ausreichende physische Verifikation des Inhalts ermöglicht;

Ziffer 17 BESCHLIESST, daß die Staaten bei Notifikationen oder Anträgen an den Ausschuß nach Resolution 724 (1991) in bezug auf Hilfsgüter für rein medizinische Zwecke und Nahrungsmittel sowie Hilfsgüter für unabweisbare humanitäre Bedürfnisse in bezug auf die von den Streitkräften der bosnischen Serben kontrollierten Gebiete der Republik Bosnien und Herzegowina dem Ausschuß zu Informationszwecken über die Herkunft der Mittel Bericht zu erstatten haben, aus denen die Zahlungen geleistet werden sollen;

Ziffer 18 BESCHLIESST, daß die Staaten bei der Durchführung der mit dieser Resolution verhängten Maßnahmen Schritte zu ergreifen haben, um zu verhindern, daß Gewinne aus anderen Orten und insbesondere aus den Schutzzonen der Vereinten Nationen in Kroatien in die von den Streitkräften der bosnischen Serben kontrollierten Gebiete der Republik Bosnien und Herzegowina umgeleitet werden;

Ziffer 19 ERSUCHT den Generalsekretär, dem Ausschuß nach Resolution 724 (1991) die erforderliche Unterstützung zu gewähren und im Sekretariat die hiefür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen;

Ziffer 20 BESCHLIESST, daß die Bestimmungen dieser Resolution nicht auf Tätigkeiten Anwendung finden, die mit der Schutztruppe der Vereinten Nationen, der Internationalen Konferenz über das ehemalige Jugoslawien oder den Beobachtermissionen der Europäischen Gemeinschaft zusammenhängen;

Ziffer 21 BESCHLIESST, die mit dieser Resolution verhängten Maßnahmen wann immer angezeigt und in jedem Fall alle vier Monate ab dem Tag der Verabschiedung dieser Resolution zu überprüfen, und ERKLÄRT SICH BEREIT, diese Maßnahmen erneut zu prüfen, sofern die Partei der bosnischen Serben die vorgeschlagene Gebietsregelung bedingungslos und in ihrer Gesamtheit annimmt;

Ziffer 22 BESCHLIESST, aktiv mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben und wann immer erforderlich sofort weitere Schritte zur Herbeiführung einer friedlichen Lösung im Einklang mit den einschlägigen Ratsresolutionen zu prüfen.

____________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1993,

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2012

Gesetzesnummer

10001323

Dokumentnummer

NOR12014889

Alte Dokumentnummer

N1199424090L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/859/A1/NOR12014889