(3)Absatz 3Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erben oder des anderen (Art. 12 Abs. 1 Z 2) die Genehmigung versagt oder der Erwerb des Erben oder des anderen untersagt wird, so ist die Liegenschaft gemäß Art. 15 zu versteigern.Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erben oder des anderen (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 2,) die Genehmigung versagt oder der Erwerb des Erben oder des anderen untersagt wird, so ist die Liegenschaft gemäß Artikel 15, zu versteigern.