Bundesrecht konsolidiert: Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder) Art. 16, tagesaktuelle Fassung

Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder) Art. 16

Kurztitel

Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1993

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

17.04.1993

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

GruVe-VE

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel 16

  1. Absatz einsIst bei Einlangen der Mitteilung gemäß Artikel 14, ein Verfahren im Sinn des Artikel 12, Absatz 2, anhängig, so hat die Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen; der rechtskräftige Abschluß des Verfahrens ist abzuwarten.
  2. Absatz 2Endet das Verfahren mit einer Entscheidung im Sinn des Artikel 12, Absatz eins,, so hat die Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß Artikel 13, zu bewirken.
  3. Absatz 3Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erben oder des anderen (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 2,) die Genehmigung versagt oder der Erwerb des Erben oder des anderen untersagt wird, so ist die Liegenschaft gemäß Artikel 15, zu versteigern.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10001259

Dokumentnummer

NOR12014433

Alte Dokumentnummer

N1199327304J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/260/A16/NOR12014433