Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung - BMUJF § 7, Fassung vom 31.12.2006

Datenschutzverordnung - BMUJF § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung - BMUJF

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 625/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Übermittlung von Daten

Paragraph 7, (1) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die Übermittlung von Daten liegt dann vor, wenn die zu übermittelnden Datenarten und der Zweck der Übermittlung ausdrücklich genannt, die Betroffenenkreise umschrieben und die Empfängerkreise der Daten festgelegt sind.

  1. Absatz 2Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber bedürfen, soferne sie sich nicht auf eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stützen, eines schriftlichen Auftrages im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4,
  2. Absatz 3Die Zustimmung der/des Betroffenen zur Datenübermittlung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, DSG gilt dann als erteilt, wenn die/der Betroffene ihr/sein Einverständnis zur Datenübermittlung ausdrücklich mit ihrer/seiner Unterschrift getrennt von etwaigen sonstigen Vereinbarungen abgegeben hat. Eine Zustimmungserklärung liegt nur dann vor, wenn die zu übermittelnden Datenarten und die Übermittlungsempfänger ausdrücklich genannt sind und die/der Betroffene in allgemein verständlicher Form über den Übermittlungszweck informiert wird. Die/der Betroffene ist nachweislich über die Möglichkeit des schriftlichen Widerrufes ihrer/seiner Zustimmung zu informieren.

Gesetzesnummer

10001210

Dokumentnummer

NOR12014085

Alte Dokumentnummer

N1199222889J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/625/P7/NOR12014085