(3)Absatz 3Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen so zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß § 7 DSG beurteilen kann. Insbesondere ist darzulegen, durch welche gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu ermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Begründung kann entfallen, wenn die Zulässigkeit der Übermittlung für die ersuchte Stelle offenkundig ist oder anläßlich eines vorangegangenen Amtshilfeersuchens gleicher Art festgestellt wurde.Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen so zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß Paragraph 7, DSG beurteilen kann. Insbesondere ist darzulegen, durch welche gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu ermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Begründung kann entfallen, wenn die Zulässigkeit der Übermittlung für die ersuchte Stelle offenkundig ist oder anläßlich eines vorangegangenen Amtshilfeersuchens gleicher Art festgestellt wurde.