(6)Absatz 6Jede/r Bedienstete, der/dem in Ausübung ihres/seines Dienstes Daten anvertraut oder zugänglich sind, ist über ihre/seine Pflichten nach dem Datenschutzgesetz, dieser Verordnung und den zu erlassenden innerorganisatorischen Datensicherheitsvorschriften (Abs. 1) nachweislich zu belehren und von deren Änderungen umgehend und nachweislich in Kenntnis zu setzen. Die genannten Datensicherheitsvorschriften sind so zur Verfügung zu halten, daß sich die Bediensteten über die für sie geltenden Regelungen jederzeit informieren können.Jede/r Bedienstete, der/dem in Ausübung ihres/seines Dienstes Daten anvertraut oder zugänglich sind, ist über ihre/seine Pflichten nach dem Datenschutzgesetz, dieser Verordnung und den zu erlassenden innerorganisatorischen Datensicherheitsvorschriften (Absatz eins,) nachweislich zu belehren und von deren Änderungen umgehend und nachweislich in Kenntnis zu setzen. Die genannten Datensicherheitsvorschriften sind so zur Verfügung zu halten, daß sich die Bediensteten über die für sie geltenden Regelungen jederzeit informieren können.