Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzverordnung - BMUJF
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.10.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Aufgabengebiete
§ 3. (1) Die im § 2 genannten Aufgabengebiete bedeuten:Paragraph 3, (1) Die im Paragraph 2, genannten Aufgabengebiete bedeuten:
Personalverwaltung: Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und die Planstellenbewirtschaftung sowie Vollziehung des Bundesministeriengesetzes 1986;
Haushaltsführung: Vollziehung des Bundeshaushaltsgesetzes sowie des Bundesministeriengesetzes 1986;
Kanzleiinformationssystem: Vollziehung des Bundesministeriengesetzes 1986;
Umweltkontrolle: Vollziehung des Bundesgesetzes über die Umweltkontrolle, insbesondere Führung von Umweltkatastern;
Ozonüberwachung: Führung des Emissionskatasters der Ozonvorläufersubstanzen nach dem Ozongesetz;
Chemikalienwesen: Vollziehung des Chemikaliengesetzes, insbesondere Führung des Chemikalienregisters;
Abfallwirtschaft: Vollziehung des Abfallwirtschaftsgesetzes, insbesondere Abfallwirtschafts-Datenverbund und Bundes-Abfallwirtschaftsplan;
Altlastensanierung: Vollziehung des Altlastensanierungsgesetzes, insbesondere Führung des Altlastenatlas und des Verdachtsflächenkatasters;
umweltrelevantes Pflanzenschutzmittelwesen: Erstellung von Gutachten über die Umweltauswirkungen von Pflanzenschutzmitteln nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz;
umweltrelevantes Tierversuchswesen: Vollziehung des Tierversuchsgesetzes in Angelegenheiten betreffend Maßnahmen des Umweltschutzes sowie in Angelegenheiten des Chemikaliengesetzes;
Schulbuchaktion: Auswertung der jährlichen Schulbuchaktion in Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes;
Familienberatungsförderungswesen: Auswertung der Tätigkeit und Abrechnung der Förderungsmittel der nach dem Familienberatungsförderungsgesetz geförderten Familienberatungsstellen;
familienpolitisches Förderungswesen: Förderung von Familienorganisationen und von familienpolitisch relevanten Modellprojekten;
Jugendförderungswesen: Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung sowie von Einrichtungen und Aktionen der Jugendwohlfahrt.
(2)Absatz 2Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1 DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (Paragraph 3, Ziffer eins, DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.
Schlagworte
Dienstrecht
Gesetzesnummer
10001210
Dokumentnummer
NOR12014081
Alte Dokumentnummer
N1199222885J