(1)Absatz eins,Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 38 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, spätestens am einundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Die Zusammensetzung der besonderen Wahlbehörde entspricht jener der Sprengelwahlbehörde. Das Beisein von Wahlzeugen sowie von höchstens zwei akkreditierten Personen gemäß § 20a Abs. 3 ist zulässig. Die Bestimmungen der §§ 52 und 54 sind sinngemäß zu beachten.Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß Paragraph 38, Absatz 2, eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, spätestens am einundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Die Zusammensetzung der besonderen Wahlbehörde entspricht jener der Sprengelwahlbehörde. Das Beisein von Wahlzeugen sowie von höchstens zwei akkreditierten Personen gemäß Paragraph 20 a, Absatz 3, ist zulässig. Die Bestimmungen der Paragraphen 52 und 54 sind sinngemäß zu beachten.