Bundesrecht konsolidiert: Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 73, tagesaktuelle Fassung

Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 73

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Ausübung der Wahl durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler

Paragraph 73,
  1. Absatz eins,Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß Paragraph 38, Absatz 2, eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, spätestens am einundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Die Zusammensetzung der besonderen Wahlbehörde entspricht jener der Sprengelwahlbehörde. Das Beisein von Wahlzeugen sowie von höchstens zwei akkreditierten Personen gemäß Paragraph 20 a, Absatz 3, ist zulässig. Die Bestimmungen der Paragraphen 52 und 54 sind sinngemäß zu beachten.
  2. Absatz 2,Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des Paragraph 72, Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.
  3. Absatz 3,Die bei den Wahlhandlungen abgegebenen Wahlkuverts (Paragraph 64, Absatz eins,) sind gegebenenfalls nach Wahlsprengeln getrennt in versiegelte Behältnisse zu legen. Die beige-farbenen Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß Paragraph 38, Absatz 2, aus anderen Gemeinden sind gesondert aufzubewahren und in jedem Fall der Gemeindewahlbehörde zu übergeben. Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst lediglich die im Paragraph 84, Absatz 2, bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist Paragraph 85, Absatz 2, Litera a bis i, Absatz 3, Litera a bis d und g sowie Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben eine oder mehrere Wahlbehörden zu bestimmen, die die Wahlkuverts von Stimmabgaben vor der besonderen Wahlbehörde in die Feststellung des Ergebnisses miteinzubeziehen hat. Die besondere Wahlbehörde hat die versiegelten Behältnisse der jeweils zuständigen Wahlbehörde zu übergeben und diese Vorgänge in der Niederschrift der besonderen Wahlbehörde festzuhalten. Die jeweils zuständige Wahlbehörde hat sodann nach Öffnung des versiegelten Behältnisses die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten Wähler in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Gemeindewahlbehörde hat die beige-farbenen Wahlkuverts von in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten Wählern aus anderen Gemeinden nach den Paragraphen 84, Absatz 4, erster und zweiter Satz und 85 Absatz 3, Litera g, zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden bilden einen Teil des Wahlaktes der Gemeindewahlbehörde.

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40250855

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P73/NOR40250855