Bundesrecht konsolidiert: Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 56, tagesaktuelle Fassung

Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 56

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Wahllokale für Wahlkartenwähler

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Jedes Wahllokal ist von der zuständigen Behörde als Wahllokal für Wahlkartenwähler zu bestimmen. Davon abgewichen werden darf, wenn sich in einem Gebäude mehr als ein Wahllokal befindet und mindestens ein Wahllokal für Wahlkartenwähler in diesem Gebäude bestimmt wird, das barrierefrei erreichbar ist. Mitgliedern der Wahlbehörden sowie deren Hilfskräften und den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichten.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 72 und 73 werden von den Vorschriften des Absatz eins, nicht berührt.

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40250841

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P56/NOR40250841