Bundesrecht konsolidiert: Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 74, Fassung vom 17.04.2026

Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 74

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten

Paragraph 74,

Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (Paragraph 72,) sinngemäß zu beachten.

Schlagworte

Heilanstalt

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40250856

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P74/NOR40250856