Bundesrecht konsolidiert: Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 29, Fassung vom 14.10.2025

Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 29

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
  2. Absatz 2Die Namen der Antragsteller unterliegen der Geheimhaltung. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

Im RIS seit

29.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2025

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40271264

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P29/NOR40271264