Bundesrecht konsolidiert: Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 81, Fassung vom 14.09.2025

Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 81

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Ungültige Stimmzettel

Paragraph 81,
  1. Absatz einsDer Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. Ziffer eins
      ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
    2. Ziffer 2
      der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Partei der Wähler wählen wollte, oder
    3. Ziffer 3
      keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder
    4. Ziffer 4
      zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden, oder
    5. Ziffer 5
      eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält (Paragraph 49, Absatz 5,), oder
    6. Ziffer 6
      nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht Bewerber der in der gleichen Spalte angeführten Partei ist, oder
    7. Ziffer 7
      nur der Name oder die Reihungsnummer eines Bewerbers in ein Feld eingetragen wurde, das zu einer Landesparteiliste oder zu einer Bundesparteiliste gehört, in der der Name oder die Reihungsnummer des Bewerbers auf dem entsprechenden Wahlvorschlag nicht veröffentlicht worden ist, oder
    8. Ziffer 8
      aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte.
  2. Absatz 2Leere oder abgesehen vom Aufdruck gemäß Paragraph 64, Absatz eins, beschriftete Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
  3. Absatz 3Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder der Bezeichnung eines Bewerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40256584

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P81/NOR40256584