Bundesrecht konsolidiert: Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 105, Fassung vom 06.09.2025

Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 105

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 105

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Verlautbarung der Wahlergebnisse, Übermittlung der Wahlakten

Paragraph 105,
  1. Absatz einsDie Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen, die Namen der gewählten und nicht gewählten Bewerber der Landesparteiliste und der Regionalparteilisten sowie die Zahl der nicht zugewiesenen Mandate zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung und im Internet zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
  2. Absatz 2Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Bundeswahlbehörde unter Verschluss zu übermitteln.

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2015

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40177091

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P105/NOR40177091