(2)Absatz 2Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (§ 90 Abs. 4) und der gemäß § 96 Abs. 4 ausgezählten Stimmzettel die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Bewerber der gewählten Landesparteiliste im Landeswahlkreis entfallen sind. § 91 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (Paragraph 90, Absatz 4,) und der gemäß Paragraph 96, Absatz 4, ausgezählten Stimmzettel die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Bewerber der gewählten Landesparteiliste im Landeswahlkreis entfallen sind. Paragraph 91, gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.