Bundesrecht konsolidiert: Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 102, Fassung vom 06.09.2025

Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 102

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Landesparteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Bewerber

Paragraph 102,
  1. Absatz einsDie den Bewerbern einer Partei gemäß Paragraph 101, vorbehaltenen Mandate werden nach den Vorschriften der Absatz 3 und 4 zugewiesen. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits im ersten Ermittlungsverfahren ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
  2. Absatz 2Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (Paragraph 90, Absatz 4,) und der gemäß Paragraph 96, Absatz 4, ausgezählten Stimmzettel die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Bewerber der gewählten Landesparteiliste im Landeswahlkreis entfallen sind. Paragraph 91, gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
  3. Absatz 3Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen, wie die Wahlzahl beträgt, oder Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 10 % der auf ihre Partei im Landeswahlkreis entfallenden gültigen Stimmen erzielt haben. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Bewerber auf der Landesparteiliste maßgebend.
  4. Absatz 4Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Landesparteiliste angeführt sind. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
  5. Absatz 5Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40177089

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P102/NOR40177089