Bundesrecht konsolidiert: Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 100, Fassung vom 06.09.2025

Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 100

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 100

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Zweites Ermittlungsverfahren

Feststellung und Bekanntgabe der Parteien, die am zweiten Ermittlungsverfahren teilnehmen

Paragraph 100,
  1. Absatz einsIm zweiten Ermittlungsverfahren nehmen Parteien teil, die im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Regionalwahlkreise ein Mandat oder im gesamten Bundesgebiet mindestens 4% der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben.
  2. Absatz 2Nach Einlangen aller gemäß Paragraph 96, Absatz 5, übermittelten Berichte der Landeswahlbehörden hat die Bundeswahlbehörde jene Parteien zu ermitteln, die die Voraussetzungen für die Teilnahme am zweiten Ermittlungsverfahren gemäß Absatz eins, erfüllen.
  3. Absatz 3Die nach Absatz 2, getroffenen Feststellungen sind allen Landeswahlbehörden unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2015

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40177088

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P100/NOR40177088