Bundesrecht konsolidiert: Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 20, Fassung vom 08.11.2024

Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 20

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Entschädigungen für die Tätigkeit in Wahlbehörden

Paragraph 20,
  1. Absatz einsFür die in vollem Umfang ausgeübte Tätigkeit in den Wahlbehörden am Wahltag sowie am ersten und vierten Tag nach dem Wahltag haben ihre Mitglieder wie folgt Anspruch auf Entschädigungen:
    1. Ziffer eins
      33 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal bis zu drei Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit bis zu drei Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;
    2. Ziffer 2
      66 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal bis zu sechs Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit von mehr als drei Stunden bis zu sechs Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;
    3. Ziffer 3
      100 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal mehr als sechs Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit von mehr als sechs Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;
    4. Ziffer 4
      50 Euro in Wahlbehörden (ausgenommen örtliche Wahlbehörden), die zur Briefwahl verwendete Wahlkarten im Ausmaß von mehr als zwei Stunden auszuwerten haben.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, festgesetzten Vergütungssätze vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2025, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Vergütungssätze, so sind sie auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  3. Absatz 3Die Auszahlung der Entschädigung ist spätestens sechs Wochen nach dem Wahltag von jener Gebietskörperschaft von Amts wegen zu veranlassen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß Paragraph 7, Absatz 2, die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.
  4. Absatz 4Von Mitgliedern der Wahlbehörden kann bis drei Monate nach dem Wahltag hinsichtlich des Grundes und der Höhe des Anspruchs bei der jeweils zuständigen Gebietskörperschaft (Absatz 3,) ein Feststellungsantrag gestellt werden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, findet Anwendung. Über Beschwerden gegen Bescheide nach dieser Bestimmung entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
  5. Absatz 5Der Aufwand für die Entschädigungen ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß Paragraph 7, Absatz 2, die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40250820

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P20/NOR40250820