Bundesrecht konsolidiert: Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 20a, Fassung vom 12.10.2024

Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 20a

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20a

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Wahlbeobachter

Paragraph 20 a,
  1. Absatz einsDas Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kann die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und deren Teilnehmerstaaten zur Entsendung von internationalen Wahlbeobachtern einladen.
  2. Absatz 2Gemäß Absatz eins, entsendete Wahlbeobachter sowie die erforderlichen Begleitpersonen genießen die Rechtsstellung von Bediensteten der OSZE oder von Vertretern von OSZE-Teilnehmerstaaten gemäß den Paragraphen 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1993, in der geltenden Fassung.
  3. Absatz 3Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten hat gemäß Absatz eins, entsendete Wahlbeobachter sowie die erforderlichen Begleitpersonen zu akkreditieren, diesen akkreditierten Personen eine entsprechende Bescheinigung auszustellen und die Namen der akkreditierten Personen der Bundeswahlbehörde zwecks Weiterreichung der Daten an die nachgeordneten Wahlbehörden in elektronischer Form zu übermitteln. Die Bundeswahlbehörde hat die Daten der akkreditierten Personen grundsätzlich bis zum dreiundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag auf elektronischem Weg allen nachgeordneten Wahlbehörden zu übermitteln. Liegen der Bundeswahlbehörde die Daten akkreditierter Personen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor oder werden vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten in der Folge weitere akkreditierte Personen namhaft gemacht, so ist eine Übermittlung dieser Daten auf elektronischem Weg an alle nachgeordneten Wahlbehörden auch nach dem dreiundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag zulässig.
  4. Absatz 4Wahlbeobachter sind befugt,
    1. Ziffer eins
      bei Sitzungen aller Wahlbehörden anwesend zu sein;
    2. Ziffer 2
      den Wahlvorgang im Wahllokal oder vor einer Wahlbehörde gemäß Paragraphen 72 bis 74 ungehindert zu beobachten und Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis sowie in das Wählerverzeichnis zu nehmen;
    3. Ziffer 3
      bei der Stimmzettelprüfung und Stimmenzählung gemäß Paragraphen 84,, 90 und 96 anwesend zu sein und diese ungehindert zu beobachten;
    4. Ziffer 4
      in die Niederschriften gemäß den Paragraphen 85,, 90, 99, 103 und 108 Einsicht zu nehmen und eine Zusammenstellung des Stimmenergebnisses zu erhalten;
    5. Ziffer 5
      auch nach Ende des Einsichtszeitraums gemäß Paragraph 25, in das Wählerverzeichnis sowie in Akten über Berichtigungsanträge (Paragraph 28,) und Beschwerdeverfahren (Paragraph 32,) Einsicht zu nehmen.
  5. Absatz 5Begleitpersonen dürfen Wahlbeobachter bei der Ausübung ihrer Befugnisse begleiten; eine selbständige Ausübung dieser Befugnisse steht ihnen nicht zu.
  6. Absatz 6Die Wahlbehörden haben Wahlbeobachter im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen und für die Beobachtung der Wahl zweckdienliche Auskünfte zu erteilen.
  7. Absatz 7Wahlbeobachtern und Begleitpersonen ist jede Art der Einflussnahme auf den Wahlvorgang, auf einen Wähler oder auf Entscheidungen einer Wahlbehörde untersagt. Bei Zuwiderhandlung kann der Wahlleiter einen Wahlbeobachter oder eine Begleitperson aus dem Wahllokal weisen.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann bei Zuwiderhandlung Wahlbeobachtern oder deren Begleitpersonen die gemäß Paragraph 20 a, Absatz 2, erteilte Akkreditierung entziehen.

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40250821

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P20a/NOR40250821