Bundesrecht konsolidiert: Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 76, Fassung vom 04.08.2024

Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 76

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Leerer amtlicher Stimmzettel

Paragraph 76,
  1. Absatz einsDer leere amtliche Stimmzettel hat Rubriken, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) und jeweils den Namen oder die Reihungsnummer eines Bewerbers der jeweiligen Bundesparteiliste, der jeweiligen Landesparteiliste und der jeweiligen Regionalparteiliste der von ihm gewählten Partei eintragen kann, sowie die aus dem Muster Anlage 7 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der leere amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.
  2. Absatz 2Das Ausmaß des leeren amtlichen Stimmzettels hat ungefähr dem Format DIN A5 zu entsprechen.
  3. Absatz 3Leere amtliche Stimmzettel sind den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, in der erforderlichen Anzahl zu übermitteln. Paragraph 75, Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß. Weitere leere amtliche Stimmzettel sind dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Weitergabe an die österreichischen Vertretungsbehörden zu übermitteln, damit diese leere amtliche Stimmzettel gegebenenfalls ausfolgen können, wenn Wahlkartenwählern der amtliche Stimmzettel abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden ist.

Schlagworte

Gemeindewahlbehörde

Im RIS seit

15.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40152581

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P76/NOR40152581