Bundesrecht konsolidiert: Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 68, Fassung vom 04.08.2024

Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 68

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Stimmabgabe

Paragraph 68,
  1. Absatz einsDer Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen (Paragraphen 67 und 70 Absatz eins,). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Einem Wahlkartenwähler gemäß Paragraph 70, Absatz 2, hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages (Paragraph 39, Absatz 4,) den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem Wahlkuvert (Paragraph 64, Absatz eins,) auszuhändigen. Den übrigen Wahlkartenwählern hat der Wahlleiter anstelle des entnommenen Wahlkuverts (Paragraph 64, Absatz eins,) ein verschließbares beige-farbenes Wahlkuvert seines Landeswahlkreises zu übergeben. Das Wahlkuvert gemäß Paragraph 64, Absatz eins, hat der Wahlleiter zu vernichten. Der Wahlleiter hat jeden Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat jedoch ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine Wahlkarte die Bezeichnung des Regionalwahlkreises aufweist, in der auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Regionalwahlkreises (Paragraph 75,), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Regionalwahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel auszufolgen (Paragraph 76,). Auf den leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Nummer des Landeswahlkreises und den Buchstaben des Regionalwahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen sind.
  2. Absatz 2Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat. Ein Wahlkartenwähler, ausgenommen ein Wahlkartenwähler gemäß Paragraph 70, Absatz 2,, hat das Wahlkuvert, bevor er es in die Wahlurne legt oder dem Wahlleiter übergibt, zu verschließen.
  3. Absatz 3Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; hierbei findet Absatz eins, sinngemäß Anwendung. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
  4. Absatz 4Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.
  5. Absatz 5Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Muster Anlage 5 zu entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist.
    3. Ziffer 3
      Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.
    4. Ziffer 4
      Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.
    5. Ziffer 5
      Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen, den Wahlzeugen sowie den akkreditierten Personen gemäß Paragraph 20 a, Absatz 3, ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.
    6. Ziffer 6
      Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 5) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40256583

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P68/NOR40256583