Bundesrecht konsolidiert: Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 58, Fassung vom 04.08.2024

Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 58

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Verbotszonen

Paragraph 58,
  1. Absatz einsIm Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde, in Wien vom Magistrat, zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
  2. Absatz 2Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Justizwachebeamten nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
  3. Absatz 3Übertretungen der im Absatz eins, ausgesprochenen Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40021151

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P58/NOR40021151