Bundesrecht konsolidiert: Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 119, Fassung vom 04.08.2024

Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 119

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 119

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler

Paragraph 119,

Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer der im Paragraph 118, Absatz 2, angeführten Wahlbehörden seine Stimme ab, so hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel das in der Wahlkarte befindliche Wahlkuvert zu übergeben und den Wahlkartenwähler auf die bei der Stimmabgabe zu beachtenden Vorschriften des Paragraph 68, aufmerksam zu machen. Für die Stimmabgabe im Ausland ist Paragraph 60, sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40116276

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P119/NOR40116276