Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler
§ 119.Paragraph 119,
Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer der im § 118 Abs. 2 angeführten Wahlbehörden seine Stimme ab, so hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel das in der Wahlkarte befindliche Wahlkuvert zu übergeben und den Wahlkartenwähler auf die bei der Stimmabgabe zu beachtenden Vorschriften des § 68 aufmerksam zu machen. Für die Stimmabgabe im Ausland ist § 60 sinngemäß anzuwenden. Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer der im Paragraph 118, Absatz 2, angeführten Wahlbehörden seine Stimme ab, so hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel das in der Wahlkarte befindliche Wahlkuvert zu übergeben und den Wahlkartenwähler auf die bei der Stimmabgabe zu beachtenden Vorschriften des Paragraph 68, aufmerksam zu machen. Für die Stimmabgabe im Ausland ist Paragraph 60, sinngemäß anzuwenden.