Bundesrecht konsolidiert: Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 117, Fassung vom 04.08.2024

Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 117

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 117

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Wahlberechtigte und Wählerverzeichnis; Wahlsprengel und Wahlbehörden

Paragraph 117,

Soweit sich aus den Paragraphen 115, Absatz 2 und 116 Absatz 2, nichts anderes ergibt, gelten für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Wahlberechtigt sind nur Wähler, die bereits im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Wahl eingetragen waren, die zu wiederholen ist. Diese Wählerverzeichnisse sind unverändert der Wiederholungswahl zugrunde zu legen.
  2. Ziffer 2
    In den Wahlkreisen, in denen das Abstimmungsverfahren aufgehoben wurde, gilt die für die aufgehobene Wahl festgesetzte Einteilung in Wahlsprengel.
  3. Ziffer 3
    Das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren ist von den Wahlbehörden in der Zusammensetzung durchzuführen, die für die aufgehobene Wahl maßgebend war. Für die Änderung in der Zusammensetzung dieser Wahlbehörden findet Paragraph 19, Absatz eins,, 2 und 3 sinngemäß Anwendung.

Schlagworte

Abstimmungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12014014

Alte Dokumentnummer

N1199221952J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P117/NOR12014014