Bundesrecht konsolidiert: Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 103, Fassung vom 04.08.2024

Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 103

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 103

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Niederschrift über das zweite Ermittlungsverfahren

Paragraph 103,
  1. Absatz einsDie Landeswahlbehörde hat das Ergebnis des zweiten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu verzeichnen.
  2. Absatz 2Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
    2. Litera b
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 15, Absatz 4 ;,
    3. Litera c
      die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (Paragraph 20 a, Absatz 3,);
    4. Litera d
      die Feststellungen gemäß Paragraph 96, Absatz 4 ;,
    5. Litera e
      das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im Paragraph 93, Absatz 2, gegliederten Form;
    6. Litera f
      die Namen der von jeder Landesparteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der auf sie entfallenden Vorzugsstimmen;
    7. Litera g
      die Namen der zugehörigen nicht gewählten Bewerber in der im Paragraph 102, Absatz 5, bezeichneten Reihenfolge.
  3. Absatz 3Der Niederschrift der Landeswahlbehörde über das zweite Ermittlungsverfahren sind die Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren, das Vorzugsstimmenprotokoll des Landeswahlkreises sowie das Vorzugsstimmenprotokoll gemäß Paragraph 96, Absatz 4, anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt über das zweite Ermittlungsverfahren.
  4. Absatz 4Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
  5. Absatz 5Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (Paragraph 20 a, Absatz eins,) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2015

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40177090

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P103/NOR40177090