(3)Absatz 3Der Niederschrift der Landeswahlbehörde über das zweite Ermittlungsverfahren sind die Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren, das Vorzugsstimmenprotokoll des Landeswahlkreises sowie das Vorzugsstimmenprotokoll gemäß § 96 Abs. 4 anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt über das zweite Ermittlungsverfahren.Der Niederschrift der Landeswahlbehörde über das zweite Ermittlungsverfahren sind die Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren, das Vorzugsstimmenprotokoll des Landeswahlkreises sowie das Vorzugsstimmenprotokoll gemäß Paragraph 96, Absatz 4, anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt über das zweite Ermittlungsverfahren.