Bundesrecht konsolidiert: Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 41, Fassung vom 31.12.2023

Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 41

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 129 Abs. 9

Text

römisch drei. HAUPTSTÜCK
Wählbarkeit, Wahlbewerbung

1. Abschnitt
Wählbarkeit

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Wählbar sind alle Personen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
    1. Ziffer eins
      zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde,
    2. Ziffer 2
      zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder
    3. Ziffer 3
      zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen Paragraphen 304 bis 307 b StGB erfolgt ist.
    Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
  2. Absatz 2,Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.

Im RIS seit

21.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40254279

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P41/NOR40254279