Bundesrecht konsolidiert: Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 70, Fassung vom 19.07.2022

Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Vorgang bei Wahlkartenwählern

Paragraph 70,
  1. Absatz einsWähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im Paragraph 67, Absatz 2, angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Absatz 2, handelt, am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen. Wurde ein Wahllokal nur für Wahlkartenwähler bestimmt, so ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses auf der Wahlkarte zu vermerken. In einem solchen Wahllokal hat der Austausch der Wahlkuverts (Paragraph 68, Absatz eins, vierter und fünfter Satz) zu unterbleiben.
  2. Absatz 2Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettels und unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.
  3. Absatz 3In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die übergeordnete Bezirkswahlbehörde (Paragraph 85, Absatz 3, Litera k,) entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Wahlsprengel, die gemäß Paragraph 72, Absatz eins, eingerichtet sind, sowie für Wahlbehörden, die gemäß Paragraph 73, Absatz eins, eingerichtet sind.

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40177076

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P70/NOR40177076