(1)Absatz einsDer Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen (§§ 67 und 70 Abs. 1). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Dem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages (§ 39 Abs. 4) den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem verschließbaren Wahlkuvert auszuhändigen. Dem Wahlkartenwähler aus dem eigenen Regionalwahlkreis hat der Wahlleiter anstelle des entnommenen verschließbaren Wahlkuverts das leere Wahlkuvert zu übergeben. Das verschließbare Wahlkuvert hat der Wahlleiter zu vernichten. Der Wahlleiter hat jeden Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat jedoch ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine Wahlkarte die Bezeichnung des Regionalwahlkreises aufweist, in der auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Regionalwahlkreises (§ 75), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Regionalwahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel auszufolgen (§ 76). Auf den leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Nummer des Landeswahlkreises und den Buchstaben des Regionalwahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen sind. Hat ein Wahlkartenwähler aus einem anderen Regionalwahlkreis nicht mehr das verschließbare Wahlkuvert zur Verfügung, so ist ihm ein neues verschließbares Wahlkuvert seines Landeswahlkreises auszufolgen.Der Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen (Paragraphen 67 und 70 Absatz eins,). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Dem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages (Paragraph 39, Absatz 4,) den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem verschließbaren Wahlkuvert auszuhändigen. Dem Wahlkartenwähler aus dem eigenen Regionalwahlkreis hat der Wahlleiter anstelle des entnommenen verschließbaren Wahlkuverts das leere Wahlkuvert zu übergeben. Das verschließbare Wahlkuvert hat der Wahlleiter zu vernichten. Der Wahlleiter hat jeden Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat jedoch ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine Wahlkarte die Bezeichnung des Regionalwahlkreises aufweist, in der auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Regionalwahlkreises (Paragraph 75,), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Regionalwahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel auszufolgen (Paragraph 76,). Auf den leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Nummer des Landeswahlkreises und den Buchstaben des Regionalwahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen sind. Hat ein Wahlkartenwähler aus einem anderen Regionalwahlkreis nicht mehr das verschließbare Wahlkuvert zur Verfügung, so ist ihm ein neues verschließbares Wahlkuvert seines Landeswahlkreises auszufolgen.