Bundesrecht konsolidiert: Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 29, Fassung vom 31.12.2017

Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
  2. Absatz 2Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

Im RIS seit

15.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2025

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40152562

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P29/NOR40152562