Bundesrecht konsolidiert: Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 27, Fassung vom 31.12.2017

Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

08.12.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Ausfolgung von Ausdrucken des Wählerverzeichnisses an die Parteien

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDie Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, über Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
  2. Absatz 2Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50% der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.
  3. Absatz 3Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

Im RIS seit

15.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2016

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40188339

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P27/NOR40188339